Einkaufsbedingungen
für die Firmen
Schunk GmbH
Schunk Dienstleistungsgesellschaft mbH
Schunk Ingenieurkeramik GmbH
Schunk Kohlenstofftechnik GmbH
Schunk Modultechnik GmbH, Ganderkesee
Schunk Bahn- und Industrietechnik GmbH, Wettenberg
Stand: 14. April 2009
Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche
Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu
bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit
Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Lieferzeit und Termine
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht
Lieferung „frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung
der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen.
Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand
nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch
auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende
verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten
Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf
Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme.
Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Strafe
von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung
eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung
voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn
voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern
werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung
benachrichtigen.
Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen
Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte
maßgebend.
Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer
Zustimmung.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers.
Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom
Lieferer zu tragen.
Transportversicherung wird von uns gedeckt.
Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskunde sind, muss unbedingt beachtet
werden.
4. Gefahrübergang
Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur
Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die
Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den
Lieferer nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme
erforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.
5. Preise / Aufrechnung
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die
vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in
voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes
ergibt.
6. Insolvenz des Lieferers
Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit,
mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns
ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen.
Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten
Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind vom Lieferer in 2facher Ausfertigung einzureichen.
Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach
ordnungsgemäßer Rechnungsstellung unter Angabe der Bestellnummer, der
Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis.
Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3 % Skonto vereinbart.
Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang
und vollständiger Lieferung.
Zahlungen bedeuten nicht, daß wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß
anerkennen.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
Die technischen Spezifikationen sowie die vom Lieferanten spezifizierten
Leistungsdaten gelten als Garantie ihrer Beschaffenheit.
Bei Mängeln der zugesicherten Spezifikationen, Betriebswerte, Betriebspunkte,
unsere Spezifikation oder der Katalogangaben des Lieferanten, haben wir das
Wahlrecht zwischen Rücktritt, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung
vor Ort oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige weitergehende
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und
weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des
Mangels.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung
Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes
Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die
Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde, als die
Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer
Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung
gegen über unserem Vertragspartner erschweren.
Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers
zurücksenden.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflicht-
Versicherung abzuschließen und zu unterhalten und uns hierüber eine
Versicherungsbestätigung vorzulegen.
Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die
Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB).
Die Gewährleistungszeit für die genannten Ansprüche beträgt 2 Jahre, soweit
gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.
9. Haftung des Lieferers
Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferer im
Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos
aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie
erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere
Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass
ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch
ohne Verschulden haftet.
Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von
Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenstände
eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall
unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die Kosten
auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel
aufweist.
Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung
aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die
aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu
übernehmen.
Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde
Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.
Wird dem Lieferer die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen
oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an
Anlagen und Anlagenteilen unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu liefern und
Schunk hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und
ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern,
Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer
derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den Schunk daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen
sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.
10. Umwelt, Sicherheit, Gesundheit
Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen
Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B.
die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die
Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der
Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung
der EU-Richtlinie 2000/52/EG.
Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere
durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer
Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und
im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald
und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
Die deutschen Automobilhersteller haben verbotene, unerwünschte und
deklarationspflichtige Stoffe in der Stoffliste VDA 232-101 zusammengefasst. Die
darin enthaltenen Anforderungen sind vom Lieferanten zu beachten und
eigenverantwortlich zu erfüllen.
Dort wo vorgeschrieben muss das CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht
sein, die Konformitätserklärung bzw. die Herstellererklärung, sowie eine
Gefahrenanalyse mitgeliefert werden.
Der Lieferant stimmt einem Umweltaudit nach angemessener Vorankündigung durch
Schunk bzw. Kunden von Schunk zu.
Der Lieferant bemüht sich ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem zu
installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.
11. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl.
Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster,
Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferer haftet für den
Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies
zu vertreten hat.
Zur Verfügung gestellte Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster,
Werkzeuge etc. dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben,
veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien,
Fertigungsmitteln, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Werkzeugen hergestellten
Produkte dürfen nur an uns geliefert werden.
Unsere Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc.
dürfen insbesondere nicht als Vorlage für die Produktion für Dritte verwendet werden.
Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskosten
vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen wurden.
Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns
übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände
noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen
Sorgfalt für uns verwahrt.
Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend
anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den
anteiligen und Vollkosten vornehmen.
12. Referenzen
Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann
hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.
13. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller
internationalen Verträge über der Kauf von Waren.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene
Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen
ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem
Geldinstitut ein Konto unterhalten.
Gerichtsstand ist Gießen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu
klagen.
für die Firmen
Schunk GmbH
Schunk Dienstleistungsgesellschaft mbH
Schunk Ingenieurkeramik GmbH
Schunk Kohlenstofftechnik GmbH
Schunk Modultechnik GmbH, Ganderkesee
Schunk Bahn- und Industrietechnik GmbH, Wettenberg
Stand: 14. April 2009
Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche
Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.
Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu
bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit
Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Lieferzeit und Termine
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht
Lieferung „frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung
der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen.
Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand
nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen
und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch
auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende
verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten
Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf
Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme.
Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Strafe
von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung
eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung
voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn
voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern
werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung
benachrichtigen.
Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen
Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte
maßgebend.
Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer
Zustimmung.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers.
Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom
Lieferer zu tragen.
Transportversicherung wird von uns gedeckt.
Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskunde sind, muss unbedingt beachtet
werden.
4. Gefahrübergang
Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur
Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die
Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den
Lieferer nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme
erforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.
5. Preise / Aufrechnung
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die
vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in
voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes
ergibt.
6. Insolvenz des Lieferers
Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit,
mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns
ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen.
Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten
Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
7. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind vom Lieferer in 2facher Ausfertigung einzureichen.
Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach
ordnungsgemäßer Rechnungsstellung unter Angabe der Bestellnummer, der
Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis.
Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3 % Skonto vereinbart.
Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang
und vollständiger Lieferung.
Zahlungen bedeuten nicht, daß wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß
anerkennen.
8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
Die technischen Spezifikationen sowie die vom Lieferanten spezifizierten
Leistungsdaten gelten als Garantie ihrer Beschaffenheit.
Bei Mängeln der zugesicherten Spezifikationen, Betriebswerte, Betriebspunkte,
unsere Spezifikation oder der Katalogangaben des Lieferanten, haben wir das
Wahlrecht zwischen Rücktritt, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung
vor Ort oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige weitergehende
Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und
weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des
Mangels.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung
Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes
Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die
Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde, als die
Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer
Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung
gegen über unserem Vertragspartner erschweren.
Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers
zurücksenden.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflicht-
Versicherung abzuschließen und zu unterhalten und uns hierüber eine
Versicherungsbestätigung vorzulegen.
Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die
Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB).
Die Gewährleistungszeit für die genannten Ansprüche beträgt 2 Jahre, soweit
gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.
9. Haftung des Lieferers
Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferer im
Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos
aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie
erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere
Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass
ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch
ohne Verschulden haftet.
Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von
Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenstände
eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall
unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die Kosten
auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel
aufweist.
Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung
aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die
aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu
übernehmen.
Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde
Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.
Wird dem Lieferer die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen
oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an
Anlagen und Anlagenteilen unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu liefern und
Schunk hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und
ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern,
Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer
derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den Schunk daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen
sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.
10. Umwelt, Sicherheit, Gesundheit
Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen
Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B.
die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die
Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der
Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung
der EU-Richtlinie 2000/52/EG.
Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere
durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer
Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und
im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald
und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
Die deutschen Automobilhersteller haben verbotene, unerwünschte und
deklarationspflichtige Stoffe in der Stoffliste VDA 232-101 zusammengefasst. Die
darin enthaltenen Anforderungen sind vom Lieferanten zu beachten und
eigenverantwortlich zu erfüllen.
Dort wo vorgeschrieben muss das CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht
sein, die Konformitätserklärung bzw. die Herstellererklärung, sowie eine
Gefahrenanalyse mitgeliefert werden.
Der Lieferant stimmt einem Umweltaudit nach angemessener Vorankündigung durch
Schunk bzw. Kunden von Schunk zu.
Der Lieferant bemüht sich ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem zu
installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.
11. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl.
Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster,
Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferer haftet für den
Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies
zu vertreten hat.
Zur Verfügung gestellte Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster,
Werkzeuge etc. dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben,
veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien,
Fertigungsmitteln, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Werkzeugen hergestellten
Produkte dürfen nur an uns geliefert werden.
Unsere Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc.
dürfen insbesondere nicht als Vorlage für die Produktion für Dritte verwendet werden.
Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskosten
vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen wurden.
Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns
übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände
noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen
Sorgfalt für uns verwahrt.
Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend
anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den
anteiligen und Vollkosten vornehmen.
12. Referenzen
Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann
hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.
13. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller
internationalen Verträge über der Kauf von Waren.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene
Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen
ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem
Geldinstitut ein Konto unterhalten.
Gerichtsstand ist Gießen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu
klagen.

